Behördengänge nach der Geburt

Welche Behördengänge sind nach der Geburt wichtig?

Wenn das Baby geboren ist, möchten die Eltern sich ihm am liebsten ungestört widmen. Jedoch sind einige wichtige Behördengänge möglichst bald nach der Geburt zu erledigen: 

Anmeldung beim Standesamt

Die Geburt muss innerhalb von einer Woche beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden. Dort wird auch die Geburtsurkunde sowie die erforderlichen Kopien, z.B. für den Eltern- und Kindergeldantrag ausgestellt. Hierbei erfolgt auch die Wahl des Vor- und Familiennamens des Kindes.

In vielen Kliniken kann man die Anmeldung direkt vornehmen. Die Urkunden müssen dann nur noch beim Standesamt abgeholt werden.Folgende Unterlagen werden für die Anmeldung benötigt:

Verheiratete Eltern:

  • Geburtsbescheinigung der Klinik
  • Personalausweis, Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch

Nicht verheiratete Eltern:

  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde Mutter
  • Vaterschaftsanerkennung, falls schon vorhanden 

Vaterschaftsanerkennung:

Ist nur bei unverheirateten Paaren nötig. Sie erfolgt beim Standes- oder Jugendamt des Wohnortes. Am besten sollte dies bereits vor der Geburt erfolgen, damit der Vater direkt in die Geburtsurkunde aufgenommen werden kann.  Mitzubringen sind:  

  • Personalausweise
  • Geburtsurkunden oder Abstammungsurkunden beider Eltern
  • Geburtsurkunde des Babys

Wenn die Vaterschaftsanerkennung nach der Geburt erfolgt, ist vorher die Geburtsurkunde des Kindes zu beantragen. Dort wird dann zunächst nur der Name der Mutter eingetragen. Beim Jugendamt kann der Vater auch das gemeinsame Sorgerecht erklären. Voraussetzung ist die Zustimmung der Mutter.

Weiteres zur Vaterschaftsanerkennung…


Anmeldung bei der Krankenversicherung

Sollte möglichst bald nach der Geburt erfolgen. Zunächst die Krankenkasse telefonisch informieren, sie schickt dann ein Formular und benötigt ev. die Geburtsurkunde als Nachweis. Für das Kind erhält man nach ca. zwei Wochen eine eigene Versicherungskarte.
Das Kind kann auch in die Krankenkasse des unverheirateten Vaters aufgenommen werden. In diesem Fall benötigt dessen Krankenkasse die Vaterschaftsanerkennung. Für Privatversicherte gelten ggf. andere Regelungen. 


Einwohnermeldeamt

Das Kind soll so früh wie möglich nach der Geburt beim Einwohnermeldeamt des Wohnortes angemeldet werden. Normalerweise leitet das Standesamt die Meldung weiter. Im Zweifel ruft man am besten beim Einwohnermeldeamt an, um sich einen überflüssigen Weg zu sparen.

Hier kann auch die Lohnsteuerkarte geändert werden.
Mitzubringen sind:

  • Personalausweis
  • Lohnsteuerkarte (bei Änderung der Steuerklasse auch Lohnsteuerkarte des Ehegatten)
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Evtl. Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung

Wenn das Kind in den Reisepass eingetragen werden soll, müssen Nichtverheiratete zusätzlich eine Sorgerechtsbescheinigung vorlegen. 


Kindergeld

Das Kindergeld wird bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragt. Ein Antragsformular ist bei der Familienkasse erhältlich. Alternativ kann man es >hier< aus dem Internet herunterladen und ausdrucken. Die zu diesem Zweck vom Standesamt ausgestellte Geburtsbescheinigung wird mitgeschickt. 


Elterngeld

Das Elterngeld sollte rechtzeitig beantragt werden, da es rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt wird. Die zuständige Elterngeldstelle findet man auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie > hier <.

  • Von beiden Elternteilen unterschriebender Antrag auf Elterngeld (Ausnahme: wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat)
  • Geburtsurkunde/-bescheinigung des Kindes im Original
  • Einkommenserklärung bzw. Lohn- und Gehaltsbescheinigungen
  • Bescheinigung der Krankenkasse über Mutterschaftsgeldzahlung
  • Bescheinigung des Arbeitgebers über Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach der Entbindung 

Tipp: auf der Website des BMFSFJ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) gibt es einen Elterngeldrechner mit dem man die voraussichtliche Höhe des Elterngeldes (inkl. ElterngeldPlus) berechnen kann.


Elternzeit

Die Elternzeit muss dem Arbeitgeber etwa 7 Wochen vor dem geplanten Start mitgeteilt werden. Der formlose Antrag muss den konkreten Beginn und die geplante Dauer der Elternzeit enthalten. In besonderen Fällen ist aus dringenden Gründen auch eine kürzere Frist möglich, z.B. bei Frühgeburten oder einer Adoption. Auf die Elternzeit besteht ein gesetzlicher Anspruch, eine Zustimmung des Arbeitgebers ist also nicht erforderlich.

Ein früherer Antrag auf Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber ist nicht sinnvoll, denn der besondere Kündigungsschutz des Elternzeitgesetzes besteht erst mit der Elternzeit, bzw. frühestens 8 Wochen vor ihrem Beginn. Der Arbeitgeber könnte also im schlechtesten Falle einen zu früh gestellten Antrag für eine Kündigung nutzen.

Für die Beratung zur Elternzeit sind die Elterngeldstellen der Landkreise und Gemeinden zuständig.

>>hier<< geht es zu einem Musterantrag auf Elternzeit.

Viele Arbeitgeber gewähren auch den Vätern nach der Geburt Sonderurlaub, z.B. für die Behördengänge. Daher sollte der Arbeitgeber des Vaters ebenfalls umgehend über die Geburt informiert werden.