Mutterschutzgesetz
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt  in Deutschland die Bedingungen für die Beschäftigung von Schwangeren in  einem bestehenden Arbeitsverhältnis während der  Schwangerschaft und rund um die Geburt. Mögliche Gefahren für Mutter und  Kind am Arbeitsplatz sollen vermieden werden und der Arbeitnehmerin  darf während der Schwangerschaft und Mutterschutzfrist nicht gekündigt werden.
Einzelheiten sowie der Gesetzestext können >>hier<<  nachgelesen werden.
Mutterschutzfrist
Die Mutterschutzfrist beträgt in Deutschland normalerweise 14 Wochen, sie beginnt gewöhnlich 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt. Bei Früh– und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist auf 12 Wochen nach der Geburt.
Innerhalb
 der Mutterschutzfrist erhalten berufstätige Frauen den gleichen 
Nettolohn, wie bisher. Dabei zahlt die Krankenkasse das Mutterschutzgeld von
 maximal 13 Euro pro Tag und der Arbeitgeber stockt das Gehalt dann bis 
zum durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Monate auf.
Die 
Finanzierung der nach dem Mutterschutzgesetz zu zahlenden Bezüge findet 
seit 2006 durch die Umlage U2 für alle Arbeitgeber statt. Auf deren 
Basis wird den Arbeitgebern die Bezüge der Frauen in der 
Mutterschutzfrist durch die zuständigen Krankenkassen erstattet. Die 
Anträge auf Erstattung stellt der Arbeitgeber jeweils monatlich im 
Nachhinein. Die Antragsunterlagen sowie weitere Informationen hierzu 
sind bei den zuständigen Krankenkassen zu erfragen.
Mutterschutzgeld
Das Mutterschutzgeld wird von der Arbeitnehmerin bei der Krankenkasse beantragt. Das Antragsformular findet man entweder auf der Homepage der Krankenkasse zum download oder lässt es sich per Post zuschicken. Dem ausgefüllten Antrag wird eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme über den voraussichtlichen Entbindungstermin beigelegt. Diese Bescheinigung darf frühestens 7 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin ausgestellt werden.
Nach Ablauf der Mutterschutzfrist kann die Mutter Elterngeld erhalten – sofern sie nicht wieder direkt in den Beruf zurückkehrt. Eine Beschäftigung von durchschnittlich maximal 30 Stunden ist während des Bezugsraumes möglich. Jedoch erhält man dann nur noch reduziertes Elterngeld, in Abhängigkeit dessen, was man dazuverdient. Während des Bezuges von Mutterschaftsgeld wird dieses mit dem Elterngeld verrechnet.
Das Elterngeld wird dann für die verbleibenden 10 Monate gewährt – bzw. 12 Monate bei Alleinerziehenden.