Mutterschutz

Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt in Deutschland die Bedingungen für die Beschäftigung von Schwangeren in einem bestehenden Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und rund um die Geburt. Mögliche Gefahren für Mutter und Kind am Arbeitsplatz sollen vermieden werden und der Arbeitnehmerin darf während der Schwangerschaft und Mutterschutzfrist nicht gekündigt werden.
Einzelheiten sowie der Gesetzestext können >>hier<<  nachgelesen werden.


Mutterschutzfrist

Die Mutterschutzfrist beträgt in Deutschland normalerweise 14 Wochen, sie beginnt gewöhnlich 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt. Bei Früh– und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist auf 12 Wochen nach der Geburt.

Innerhalb der Mutterschutzfrist erhalten berufstätige Frauen den gleichen Nettolohn, wie bisher. Dabei zahlt die Krankenkasse das Mutterschutzgeld von maximal 13 Euro pro Tag und der Arbeitgeber stockt das Gehalt dann bis zum durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Monate auf.
Die Finanzierung der nach dem Mutterschutzgesetz zu zahlenden Bezüge findet seit 2006 durch die Umlage U2 für alle Arbeitgeber statt. Auf deren Basis wird den Arbeitgebern die Bezüge der Frauen in der Mutterschutzfrist durch die zuständigen Krankenkassen erstattet. Die Anträge auf Erstattung stellt der Arbeitgeber jeweils monatlich im Nachhinein. Die Antragsunterlagen sowie weitere Informationen hierzu sind bei den zuständigen Krankenkassen zu erfragen.

Mutterschutzgeld

Das Mutterschutzgeld wird von der Arbeitnehmerin bei der Krankenkasse beantragt. Das Antragsformular findet man entweder auf der Homepage der Krankenkasse zum download oder lässt es sich per Post zuschicken. Dem ausgefüllten Antrag wird eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme über den voraussichtlichen Entbindungstermin beigelegt. Diese Bescheinigung darf frühestens 7 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin ausgestellt werden.

Nach Ablauf der Mutterschutzfrist kann die Mutter Elterngeld erhalten – sofern sie nicht wieder direkt in den Beruf zurückkehrt. Eine Beschäftigung von durchschnittlich maximal 30 Stunden ist während des Bezugsraumes möglich. Jedoch erhält man dann nur noch reduziertes Elterngeld, in Abhängigkeit dessen, was man dazuverdient. Während des Bezuges von Mutterschaftsgeld wird dieses mit dem Elterngeld verrechnet.

Das Elterngeld wird dann für die verbleibenden 10 Monate gewährt – bzw. 12 Monate bei Alleinerziehenden.