Beistandschaft

Bei einer Beistandschaft unterstützt das Jugenamt alleinstehende Mütter darin, für Ihr Kind die Vaterschaft festzustellen. Zudem kann es Unterhaltsansprüche des Kindes geltend machen.
Eine Bestandschaft ist nur möglich, wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht hat oder falls das gemeinsame Sorgerecht vereinbart ist, wenn sich das Kind in ihrer Obhut befindet. Sie kann auch schon vor der Geburt des Kindes beantragt werden.

Das Sorgerecht der Eltern wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt, diese beschränkt sich wirklich nur auf die Bereiche – Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltsansprüche des Kindes. Und der Beistand – also das Jugendamt – wird auch nur neben dem Elternteil vertretungsberechtigt. Das kann beispielsweise bedeuten, dass der Beistand Klage auf Unterhaltszahlungen einreicht. Dabei können die Unterhaltsansprüche freiwillig – durch Urkunde – anerkannt werden oder sie werden durch ein Gerichtsverfahren geklärt und gegebenenfalls durch Zwangsvollstreckung durchgesetzt.
Die Beistandschaft kann jederzeit vom Antragsteller beendet werden. Hierzu muss nur ein Schreiben an das Jugendamt gesendet werden in dem die Beendigung der Beistandschaft verlangt wird.

Es bedarf dabei der persönlichen Unterschrift oder Erklärung des Elternteils, welcher die Beistandschaft beantragt hat.
Eine erneute Beistandschaft kann später jederzeit beantragt werden.